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internetrecht:nutzungsdaten [2020/09/08 11:34] – mfreund | internetrecht:nutzungsdaten [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Nutzungsdaten ====== | ||
+ | § 15 (3) TMG -> [[Nutzungsprofile]] | ||
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+ | ==== Definition von Nutzungsdaten ==== | ||
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+ | **§ 15 (1) TMG** | ||
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+ | Der [[Diensteanbieter]] darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so weit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere | ||
+ | - Merkmale zur Identifikation des Nutzers, | ||
+ | - Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und | ||
+ | - Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien. | ||
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+ | ==== Pflichten des Diensteanbieters ==== | ||
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+ | **§ 15 (2) TMG** | ||
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+ | Der [[Diensteanbieter]] darf Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen, | ||
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+ | **§ 15 (4) TMG** | ||
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+ | Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzererforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung | ||
+ | bestehender gesetzlicher, | ||
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+ | **§ 15 (5) TMG** | ||
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+ | Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, | ||
+ | anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, | ||
+ | forschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. | ||
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+ | **§ 15 (6) TMG** | ||
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+ | Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis. | ||
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+ | **§ 15 (7) TMG** | ||
+ | |||
+ | Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, | ||
+ | des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung speichern. Werden gegen die Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die | ||
+ | Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung beglichen ist. | ||
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+ | **§ 15 (8) TMG** | ||
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+ | Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu | ||
+ | entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden, | ||
+ | forderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der be | ||
+ | troffene Nutzer ist zu unterrichten, | ||
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+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Datenschutz]] | ||
+ | * [[Telemediengesetz]] |
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