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internetrecht:haftung_und_recht_auf_schadenersatz [2023/09/04 11:21] – angelegt areichelt | internetrecht:haftung_und_recht_auf_schadenersatz [2023/09/04 11:43] (aktuell) – [Art. 82 Abs. 1 DSVGO] areichelt | ||
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**Art. 82 (1) DSGVO** | **Art. 82 (1) DSGVO** | ||
- | Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. | + | Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf [[privatrecht: |
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+ | Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 spricht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen | ||
+ | diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, | ||
+ | einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Dem könnte zu entnehmen sein, dass | ||
+ | die Verordnung (EU) 2016/679 die Verfolgung der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen der Verordnung durch eine andere als die betroffene Person im Sinne von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung nicht ausschließt.((BGH, | ||
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**Art. 82 (6) DSGVO** | **Art. 82 (6) DSGVO** | ||
- | Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. | + | Mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz sind die Gerichte zu befassen, die nach den in Artikel 79 Absatz 2 [-> [[Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter]]] |
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