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Haftung des Anschlussinhabers bei Internetnutzung durch Dritte

Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheber-rechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus.1)

Mittäterhaftung

Um als Teilnehmer an der durch den unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzung zu gelten erfordert es Vorsatz.2)

Mittäterschaft (Mittäterschaft)

Täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht

Die für das Wettbewerbsrecht entwickelte täterschaftliche Haftung unter dem Aspekt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht3) setzt voraus, dass die Merkmale einer täterschaftlichen Haftung nach dem jeweiligen Haftungsregime erfüllt sein müssen.4)

Während im Lauterkeitsrecht das in Rede stehende Verhalten – die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen anderer Marktteilnehmer – ohne weiteres als eine unlautere geschäftliche Handlung eingeordnet werden kann, müssen für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein.5)

Der IP-Adresse kommt keine mit einem eBay-Konto vergleichbare Identifikationsfunktion zu. Anders als letzteres ist sie keinem konkreten Nutzer zugeordnet, sondern nur einem Anschlussinhaber, der grundsätzlich dazu berechtigt ist, beliebigen Dritten Zugriff auf seinen Internetanschluss zu gestatten. Die IP-Adresse gibt deshalb bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. Damit fehlt die Grundlage dafür, den Inhaber eines WLAN-Anschlusses im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt.6)

Es ginge deshalb zu weit, die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses mit der unsorgfältigen Verwahrung der Zugangsdaten für ein eBay-Konto gleichzusetzen. Dies würde die WLAN-Nutzung im Privatbereich auch mit unangemessenen Haftungsrisiken belasten, weil der Anschlussinhaber bei Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung unbegrenzt auf Schadensersatz haften würde, wenn außenstehende Dritte seinen Anschluss in für ihn nicht vorhersehbarer Weise für Rechtsverletzungen im Internet nutzen.7)

Störerhaftung

Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.8)

Störerhaftung des WLAN-Anschlussinhabers

Sekundäre Darlegungslast

Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen.9)

Rechtsprechung

siehe auch

1) , 4) , 5) , 7) , 8) , 9) BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens
2) BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; m.V.a. BGHZ 158, 236, 250 – Internet-Versteigerung I
3) vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 – Jugendgefährdende Schriften bei eBay
6) BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; m.V.a. BGHZ 180, 134 Tz. 16 – Halzband
 
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