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internetrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle [2023/08/25 11:45] – angelegt areichelt | internetrecht:ausnahmen_fuer_bestimmte_faelle [2023/08/25 11:50] (aktuell) – [Ausnahmen für bestimmte Fälle] areichelt | ||
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**Art. 49 (1) DSGVO** | **Art. 49 (1) DSGVO** | ||
- | Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, | + | Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 [-> [[Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses]]] |
a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, | a) die betroffene Person hat in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt, | ||
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b)die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich, | b)die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich, | ||
- | c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich, | + | c) die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen |
+ | |natürlichen]] oder [[privatrecht: | ||
d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig, | d) die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig, | ||
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- | Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß dem ersten Unterabsatz anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, | + | Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 [-> [[Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses]]] |
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**Art. 49 (6) DSGVO** | **Art. 49 (6) DSGVO** | ||
- | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30. | + | Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30 [-> [[Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]]]. |
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