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Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation stellen nicht nur die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsförderung und die Information über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats auf jeden Fall zulässiges Informationshandeln der Kommunen dar.1)
Zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Kommune gehören grundsätzlich auch - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.2)
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