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+ | ====== Recht auf ein faires Verfahren ====== | ||
+ | Als allgemeine Ausprägung des [[Rechtsstaatsprinzip|Rechtsstaatsprinzips]] gewährleistet Art. 2 Abs. 1 [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]] in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG [-> [[Gewaltenteilung und Gesetzesbindung]]] ferner das Recht auf ein faires Verfahren. So darf sich der [[Richter]] nicht widersprüchlich verhalten, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Parteien ableiten und die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation nicht missachten.((BVerfG, | ||
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+ | Im Hinblick auf die normative Ausgestaltung eines Gerichtsverfahrens liegt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass der Gesetzgeber rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben hat.((BVerfG, | ||
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+ | Dem Rechtsstaatsgebot lassen sich grundsätzlich keine detaillierten verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Prozessrechts entnehmen, es sei denn, dass das rechtsstaatliche Maß an effektivem Rechtsschutz oder Justizgewährung nicht mehr gewahrt wäre((vgl. BVerfGE 60, 253 < | ||
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+ | Ein Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, dem sich – neben der Gewährleistung des Zugangs zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht – verfahrensrechtliche Grundanforderungen entnehmen lassen. Die Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens muss die grundlegenden Elemente der Fairness aufweisen((„fair trial“; vgl. EGMR, Artico v. Italy, Urteil vom 13. Mai 1980, Nr. 6694/74, § 32 f.; Grabenwarter/ | ||
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+ | Das Gericht hat nach Art. 6 EMRK Ausführungen oder Beweisangebote zur Kenntnis zu nehmen, zu prüfen und zu würdigen, muss aber nicht jeden Parteivortrag berücksichtigen, | ||
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+ | Ein Urteil ist schriftlich zu begründen, da dies eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet, | ||
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+ | Im Unionsrecht leitet sich das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren als allgemeiner Grundsatz aus der gemeinsamen Verfassungsüberlieferung der Mitgliedstaaten ab((vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, Eurofood IFSC Ltd, C-341/04, EU: | ||
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+ | Aus Art. 47 Abs. 2 GRCh leitet der Gerichtshof ferner das [[Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer]] ab.((BVerfG, | ||
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+ | Jede gerichtliche Entscheidung ist schließlich mit Gründen zu versehen, damit der Beklagte die Gründe seiner Verurteilung verstehen und gegen eine solche Entscheidung auf zweckdienliche und wirksame Weise Rechtsmittel einlegen kann.((BVerfG, | ||
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+ | Mindestanforderungen an die Protokollierung von Gerichtsverhandlungen lassen sich nicht feststellen. Selbst nach den Verfahrensregelungen des Gerichtshofs ist nur die Abfassung eines Protokolls vorgesehen, ohne dass hierzu Details festgelegt wären.((BVerfG, | ||
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+ | Auch zahlreiche mitgliedstaatliche Verfassungsordnungen enthalten Anforderungen an das Gerichtsverfahren. Zu diesen gehören die Grundsätze der Fairness und der Waffengleichheit((vgl. Dogliani/ | ||
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+ | Diesen gemeineuropäischen Anforderungen hat die Ausgestaltung des Rechtsschutzes in zwischenstaatlichen Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Um beurteilen zu können, ob diese auch mit Blick auf das Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren den Mindeststandards eines wirkungsvollen Rechtsschutzes genügt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Rechtsschutzsystems.((BVerfG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Rechtsschutz]] |
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