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grundrecht:gerichte_der_laender

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 +====== Gerichte der Länder ======
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 +Artikel 92 des [[Grundgesetz|Grundgesetzes]] [-> [[[[Grundrecht:rechtsprechende Gewalt]]] überträgt die [[rechtsprechende Gewalt]] den Richtern und sieht neben dem [[Bundesverfassungsgericht]] und den [[Bundesgerichte|Bundesgerichten]] auch die Gerichte der Länder vor. Diese umfassen die ordentliche Gerichtsbarkeit ([[Verfahrensrecht:Amtsgericht|Amtsgerichte]], [[Verfahrensrecht:Landgericht|Landgerichte]] und [[Verfahrensrecht:Oberlandesgericht|Oberlandesgerichte]]), die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte), die Sozialgerichtsbarkeit (Sozial- und Landessozialgerichte), die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte) sowie die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeits- und Landesarbeitsgerichte). Diese Gerichte übernehmen die Rechtsprechung auf Landesebene und ergänzen das föderale Gerichtssystem Deutschlands.
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 +===== siehe auch =====
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 +Artikel 92 GG ->  [[rechtsprechende Gewalt]] \\
 +Die rechtsprechende Gewalt, oft auch als Judikative bezeichnet, ist eine der drei Staatsgewalten in einem demokratischen System.
 +
 +-> [[Gerichte]] \\
 +Öffentliche Institutionen, die mit der Rechtsprechung betraut sind.
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