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geschmacksmusterrecht:erschoepfung

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Erschöpfung

§ 48 GeschmMG

Die Rechte aus einem Geschmacksmuster erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein Erzeugnis betreffen, in das ein unter den Schutzumfang des Rechts an einem Geschmacksmuster fallendes Muster eingefügt oder bei dem es verwendet wird, wenn das Erzeugnis vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/erschoepfung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1