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gebrauchsmusterrecht:teilruecknahme_eines_loeschungsantrags [2022/08/29 08:49] – mfreund | gebrauchsmusterrecht:teilruecknahme_eines_loeschungsantrags [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Teilrücknahme eines Löschungsantrags ====== | ||
+ | Aus § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 82 Abs. 2 PatG, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO folgt, dass bei Teilrücknahme eines Löschungsantrags die Antragstellerin zumindest anteilig die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat, es sei denn, dass aus Billigkeitsgründen eine andere Kostenentscheidung angezeigt ist.((BPatG, | ||
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+ | Ob Billigkeitsgründe eine von der Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO abweichende Kostenverteilung erforderlich erscheinen lassen, ist eine von den konkreten Fallumständen abweichende Einzelfallentscheidung. Eine abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen kann z.B. dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller einen Löschungsantrag zurücknimmt, | ||
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+ | Es ist vielmehr zu berücksichtigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Löschungsantrag]] \\ | ||
+ | -> [[Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren]] \\ |
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