Das kontradiktorisch angelegte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren angenähert und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren werden ergänzend die Vorschriften der ZPO herangezogen.1)
Wie im Nichtigkeitsverfahren kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist.