Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (1) GebrMG
Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
§ 4 (2) GebrMG → Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (3) GebrMG → Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung, Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 4 (5) GebrMG → Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (6) GebrMG → Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (1) GebrMG → Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (2) GebrMG → Anmeldetag
§ 2 S. 1, § 3 (1), § 4 GebrMV → Form der Gebrauchsmusteranmeldung
siehe auch
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Hinweise:
- wettbewerbsrecht:alleinstellungsbehauptungen (2010/03/11 11:51)
- wettbewerbsrecht:irrefuehrende_geschaeftliche_handlungen (2010/03/11 11:49)
- gebrauchsmusterrecht:neuheitsbegriff_des_gebrauchsmusterrechts - angelegt (2010/03/10 13:23)




