Über ipwiki.de ipwiki-Inhalt Gebrauchsmusterrecht Letzte Änderungen Seite bearbeiten Ältere Versionen Anmelden Admin Partner Impressum

Gebrauchsmusteranmeldung

§ 4 (1) GebrMG

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird, sind beim Patentamt anzumelden. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

§ 4 (2) GebrMG → Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (3) GebrMG → Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung, Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
§ 4 (5) GebrMG → Änderungen der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4 (6) GebrMG → Teilung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (1) GebrMG → Übersetzung der Gebrauchsmusteranmeldung
§ 4a (2) GebrMG → Anmeldetag
§ 2 S. 1, § 3 (1), § 4 GebrMV → Form der Gebrauchsmusteranmeldung

siehe auch

 
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusteranmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2009/06/12 17:26 von mfreund