Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
gebrauchsmusterrecht:formalpruefung [2018/07/23 08:42] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | gebrauchsmusterrecht:formalpruefung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Formalprüfung ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 8 (1) S. 1 GebrMG** | ||
+ | |||
+ | Entspricht die [[Gebrauchsmusteranmeldung|Anmeldung]] den Anforderungen der §§ 4, 4a so verfügt das [[Patentrecht: | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 8 (1) S. 3 -> [[Aussetzung des Eintragungsbeschlusses]] \\ | ||
+ | § 8 (2) -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]] \\ | ||
+ | § 8 (3) -> [[Veröffentlichung der Eintragung]] \\ | ||
+ | § 8 (4) -> [[Registeränderungen]] \\ | ||
+ | § 11 -> [[Wirkung der Eintragung]] | ||
+ | |||
+ | Nach § 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG führen nur solche Anmeldungen zur Eintragung eines Gebrauchsmusters in das Register, die den Anforderungen der §§ 4 und 4a GebrMG entsprechen. Diese Vorschriften enthalten ausschließlich | ||
+ | Formvorschriften, | ||
+ | zu überprüfen hat.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | § 8 Abs. 1 GebrMG verweist lediglich auf die §§ 4 und 4a GebrMG, die formelle Anforderungen regeln.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG ist der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau zu bezeichnen und nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 GebrMG in den Schutzansprüchen anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll. | ||
+ | |||
+ | § 4 Abs. 3 Nr. 4 GebrMG fordert von der Anmeldung weiterhin, eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bzw. nach § 4a Abs. 2 GebrMG Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind. | ||
+ | |||
+ | Im Eintragungsverfahren und damit auch in einem daran anschließenden Beschwerde und Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.((BGH, | ||
+ | der weiteren materiellen Voraussetzungen zu überprüfen ist. Dies entspricht, wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, auch dem Zweck von § 2 GebrMG.((BGH, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Keine Prüfung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit ==== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 8 (1) S. 2 GebrMG** | ||
+ | |||
+ | Eine Prüfung des Gegenstands der Anmeldung auf [[Neuheit]], | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 8 (1) S. 1 GebrMG -> [[Formalprüfung]] | ||
+ | |||
+ | Im Eintragungsverfahren wird nicht geprüft aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG, ob | ||
+ | der Gegenstand der Anmeldung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht oder gewerblich anwendbar ist.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Keine Prüfung anderer Schutzhindernisse ==== | ||
+ | |||
+ | Die Ausschlußtatbestände des § 1 (2) GebrMG wurden bislang bei der Eintragung von der Gebrauchsmusterstelle geprüft [-> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]]. Durch die Entscheidung BPatG, Beschluss v. 29. Oktober 2009 - 35 W (pat) 6/07 steht diese Praxis aber in Frage. | ||
+ | |||
+ | Nach neuerer Auffassung des Gebrauchsmustersenats existiert jedoch keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | § 8 (1) GbrMG verweist weder auf § 1 Abs. 2 GebrMG noch auf § 2 GebrMG. Der Senat hält es für nicht zulässig, aus der Erwähnung des Begriffs „Erfindungen“ in § 4 Abs. 1 S. 1 | ||
+ | i. V. m. Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 GebrMG herzuleiten, | ||
+ | |||
+ | Das Gesetz enthält weder hinsichtlich dieser | ||
+ | Voraussetzungen noch hinsichtlich des Begriffs „Erfindung“ Hinweise | ||
+ | darauf, dass gleichzeitig auch die in § 1 Abs. 2 und in § 2 GebrMG genannten Ausschlusskriterien nicht erfüllt sein dürfen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Sollen abweichend von seinem Charakter als Registerverfahren bereits im Eintragungsverfahren nicht nur die formellen, sondern auch die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen von der Gebrauchsmusterstelle überprüft werden, erfordert dies eine eindeutige gesetzliche Regelung. Dies kann der Gesetzgeber ohne weiteres dadurch erreichen, dass er im Wege der Verweisung in § 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG die Eintragung nicht nur von der Einhaltung der in den §§ 4 und 4a GebrMG enthaltenen formellen Anforderungen | ||
+ | abhängig macht, sondern auch vom Nichtvorliegen der in den | ||
+ | §§ 1 Abs. 2 und 2 GebrMG geregelten Schutzausschließungsgründe unter Einschluss der Prüfung, ob die betreffende Anmeldung die in § 1 Abs. 2 GebrMG genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beansprucht.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | ==== Alte Prüfungspraxis ==== | ||
+ | |||
+ | Es entspricht aber bisher der h. M., dass neben den formellen Voraussetzungen auch materielle Schutzvoraussetzungen geprüft werden (vgl. Kraßer, Patentrecht, | ||
+ | |||
+ | Im Rahmen der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen prüfte die | ||
+ | Gebrauchsmusterstelle daher, ob eine gebrauchsmusterfähige Erfindung oder ob eine technische Lehre vorliegt((BPatG BlPMZ 2000, 55 – Doppelmotivkarte)) oder ein Schutzausschluss für Computerprogramme((BGH GRUR 2004, 495 ff. – Signalfolge)) oder für ein Verfahren((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Diese Übung geht auf eine Zeit zurück, in der es aufgrund des [[Raumformerfordernis|Raumformkriteriums]] leicht zu erkennen war, „ob der Gegenstand, für den die Eintragung begehrt wurde, seiner Art nach im damaligen Anwendungsbereich des Gebrauchsmusterschutzes | ||
+ | lag“ (vgl. zur geschichtlichen Entwicklung insbes. BGH GRUR 1965, | ||
+ | 234 ff., 235/238 – Spannungsregler). Durch die nunmehr geltenden gesetzlichen Vorschriften ist der Bereich, für den Gebrauchsmuster eingetragen werden können, deutlich ausgeweitet worden. Dies kann, zu erheblichen Abgrenzungsproblemen führen, beispielsweise bei der Beurteilung der Technizität oder der Frage, ob ein | ||
+ | Verfahren vorliegt oder nicht((vgl. z. B. BGH GRUR 2004, 495 ff. – Signalfolge; | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Eintragung des Gebrauchsmusters]] | ||
+ | * [[Formalprüfung]] (§ 8 (1) S. 1 GebrMG) | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de