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Ausschluß von Verfahrenansprüchen im Gebrauchsmusterrecht

§ 2 Nr. 3 GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: Verfahren.

Gemäß § 2 Nr. 3 GebrMG sind Verfahren dem Gebrauchsmusterschutz generell nicht zugänglich. Problematisch ist die bei verfahrensähnlichen Ansprüchen wie

Product-by-Process-Ansprüchen

Als Erzeugnisanspruch sind Product-by-Process-Ansprüche grundsätzlich möglich. Es muß jedoch aus der Beschreibung deutlich hervorgehen, daß es sich tatsächlich um ein Erzeugnis handelt, das auf andere Weise noch nicht charakterisiert werden kann.1)

Funktionale Merkmale in Erzeugnisansprüchen

Eine funktionale Formulierung von gegenständlichen Merkmalen ist grundsätzlich erlaubt. Soweit im Anspruch auf Verfahrensschritte sowie Arbeitsweise und Funktion einzelner Merkmale Bezug genommen wird, dient dies lediglich einer erleichterten Beschreibung, die keinen Bedenken begegnet. Darstellung und Erläuterung der technischen Einzelheiten anhand ihrer Funktion sind auch im Gebrauchsmusterrecht grundsätzlich zulässig.2)

Entscheidend für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Verfahrensmerkmalen ist nicht die formelle Eigenschaft, ein Verfahren – also einen zeitbezogenen Vorgang – zu schildern, entscheidend ist vielmehr, dass sie in der Sache dazu beitragen, ein Erzeugnis – also einen Gegenstand, der durch seine Gestalt, Struktur, Konstruktion oder sonstigen, nicht von zeitgebundenen Vorgängen geprägte Beschaffenheit charakterisiert ist – zu definieren. Erschöpft sich ein Schutzanspruch in der Angabe der an einem näher bestimmten Ausgangsprodukt vorzunehmenden Verfahrensmaßnahmen zur Erzielung eines Endprodukts, indem dieses Endprodukt zunächst genannt und dann der Herstellungsweg vom Ausgangsprodukt zu ihm hin in seinen verschiedenen Bearbeitungsabschnitten geschildert wird, ist dieser Schutzanspruch unzulässig. Ob und in welchem Umfang die verfahrenshaften Merkmale dem fertigen Produkt anzusehen sind, ist demgegenüber nicht erheblich.3)

Computerprogramm-Ansprüche

Medizinische Indikationen

Die erste medizinische Indikation ist als zweckgebundener Stoffschutz zwar nicht durch § 2 Nr. 3 GebrMG ausgeschlossen, es fehlt aber im GebrMG eine Sondervorschrift wie in § 3 III PatG, so daß ein solcher Anspruch gegenüber einem im St. d. T. bereits gezeigten Stoff nicht neu ist.

Die zweite medizinische Indikation ist ein Verwendungsanspruch und damit ein Verfahrensanspruch, der dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich ist.4) - Dieser Beschluss wurde nun vom BGH aufgehoben und zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005 - X ZB 7/03). Im amtlichen Leitsatz heißt es: „§ 2 Nr. 3 GebrMG schließt die Eintragung eines Gebrauchsmusters für die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer medizinischen Indikation nicht aus“.

Literatur und Rechtssprechung

zum Ausschluß von Verfahren, siehe auch:

  • BPatG 5 (pat) W 402/03
  • Aufsatz von Reimar König in GRUR 2001, 948

siehe auch

1) z.B. Aufsatz von Tronser in GRUR 1991, 10
2) BGH GRUR 1997, 892 „Leiterplattennutzen“
3) BPatG Beschl. v. 02.06.2004 – 5 W (pat) 402/03
4) BPatG, Beschl. v. 28.10.2002, 5 W (pat) 25/01
 
gebrauchsmusterrecht/ausschluss_von_verfahrensanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:58 (Externe Bearbeitung)