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Europäischer Gerichtshof (EuGH, EuG)

Streitgegenstand

Wie in ständiger Rechtsprechung entschieden worden ist, könnte eine Partei, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt.1)

Diese Rechtsprechung lässt sich gemäß Artikel 46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer, der am Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beteiligt ist, übertragen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T‑115/02, AVEX/HABM – Ahlers [a], Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 11).

Klage

Gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, der auf dem Gebiet des geistigen Eigentums gemäß Artikel 130 § 1 und Artikel 132 § 1 der Verfahrensordnung anwendbar ist, muss die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung kann die Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahme auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Bestimmungen in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen.2)

Diese Rechtsprechung lässt sich gemäß Artikel 46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Unterabsatz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten am Verfahren vor der Beschwerdekammer, der am Verfahren vor dem Gericht als Streithelfer beteiligt ist, übertragen.3)

siehe auch

1)
vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2004 in den Rechtssachen C‑186/02 P und C‑188/02 P, Ramondín u. a./Kommission, Slg. 2004, I‑10653, Randnr. 60
2)
EuG, Urt. v. 9. Oktober 2006, T‑350/04 bis T‑352/04; m.V.a. Urteil des Gerichts vom 14. September 2004 in der Rechtssache T‑183/03, Applied Molecular Evolution/HABM [Applied Molecular Evolution], Slg. 2004, II‑3113, Randnr. 11
3)
EuG, Urt. v. 9. Oktober 2006, T‑350/04 bis T‑352/04; m.V.a. Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T‑115/02, AVEX/HABM – Ahlers [a], Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 11
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