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+ | ====== Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung ====== | ||
+ | Das Protokoll zum [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten. | ||
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+ | **Artikel 1 PVA Vorläufige Anwendung des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht ** | ||
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+ | Die Artikel 1-2, 4-5, 6 Absatz 1, 7, 10-19, 35 Absätze 1, 3 und 4, 36-41 und 71 Absatz 3 des | ||
+ | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht sowie die Artikel 1-7 Absatz 1, 7 Absatz 5, 9- | ||
+ | 18, 20 Absatz 1, 22-28, 30, 32 und 33 der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts werden mit | ||
+ | Inkrafttreten dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien, | ||
+ | Artikel 3 Absatz 1 abgeschlossen haben, vorläufig angewandt. | ||
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+ | **Artikel 2 PVA Unterzeichnung und Zustimmung, gebunden zu sein** | ||
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+ | (1) Dieses Protokoll liegt ab 1. Oktober 2015 für jeden Unterzeichnerstaat des | ||
+ | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht zur Unterzeichnung auf. | ||
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+ | (2) Die Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, kann unbeschadet des | ||
+ | Absatzes 3 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b ausgedrückt werden, indem es | ||
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+ | a) unterzeichnet wird oder | ||
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+ | b) vorbehaltlich der Ratifikation, | ||
+ | später ratifiziert, | ||
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+ | (3) Die Zustimmung, durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des | ||
+ | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gebunden zu sein, kann durch eine | ||
+ | einseitige Erklärung ausgedrückt werden. | ||
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+ | (4) Die Urkunden über die Ratifikation, | ||
+ | die in Absatz 3 genannte einseitige Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates der | ||
+ | Europäischen Union, im Folgenden als „Verwahrer“ bezeichnet, hinterlegt. | ||
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+ | **Artikel 3 PVA – Inkrafttreten** | ||
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+ | (1) Dieses Protokoll tritt einen Tag nach dem Tag in Kraft, an dem 13 Unterzeichnerstaaten des | ||
+ | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, | ||
+ | und das Vereinigte Königreich, | ||
+ | Patentgericht ratifiziert oder den Verwahrer davon in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die | ||
+ | parlamentarische Zustimmung zur Ratifikation des Übereinkommens über ein Einheitliches | ||
+ | Patentgericht erhalten haben, und | ||
+ | |||
+ | a) dieses Protokoll nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterzeichnet oder nach Artikel | ||
+ | 2 Absatz 2 Buchstabe b unterzeichnet und ratifiziert, | ||
+ | haben oder | ||
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+ | b) durch eine einseitige Erklärung oder auf andere Weise erklärt haben, dass sie sich | ||
+ | durch die vorläufige Anwendung der in Artikel 1 genannten Artikel des | ||
+ | Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht als gebunden betrachten. | ||
+ | |||
+ | (2) Für jede Vertragspartei, | ||
+ | bezeichnete Verfahren abschließt, | ||
+ | Vertragspartei dieses Verfahren abgeschlossen hat. | ||
+ | |||
+ | (3) Dieses Protokoll und die darin vorgesehene vorläufige Anwendung wird nur für die | ||
+ | Vertragsparteien wirksam, die das erforderliche Verfahren nach Absatz 1 abgeschlossen | ||
+ | haben. | ||
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