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eu:einheitliche_wirkung_des_europaeischen_patents

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Einheitliche Wirkung des europäischen Patents

Artikel 3 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Ein Europäisches Patent, das mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern seine einheitliche Wirkung in dem Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Ein Europäisches Patent, das mit unterschiedlichen Ansprüchen für verschiedene teilnehmende Mitgliedstaaten erteilt wurde, hat keine einheitliche Wirkung.

Artikel 3 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung hat einen einheitlichen Charakter. Es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Es kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden.

Artikel 3 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012:

Die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde.

siehe auch

Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Einheitlicher Patentschutz

eu/einheitliche_wirkung_des_europaeischen_patents.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1