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ep:zustellung

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 +====== Zustellung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 119 EPÜ 2000**
 +
 +Entscheidungen, Ladungen, Bescheide und Mitteilungen werden vom [[Europäischen Patentamt]] von Amts wegen nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] zugestellt. Die Zustellungen können, soweit dies außergewöhnliche Umstände erfordern, durch Vermittlung der Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der [[Vertragsstaaten]] bewirkt werden.
 +</note>
 +
 +Regel 125 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften über die Zustellungen]] \\
 +Regel 126 EPÜ -> [[Zustellung durch die Post]] \\
 +Regel 130 EPÜ -> [[Zustellung an Vertreter]] \\
 +-> [[EPA-Mailbox]] \\
 +-> [[Zustellung per E-Mail im Prüfungsverfahren]] \\
 +
 +Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\