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ep:weitere_schwerwiegende_verfahrensmaengel

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Weitere schwerwiegende Verfahrensmaengel

Regel 104 AO EPÜ

Ein schwerwiegender Verfahrensmangel nach Artikel 112a Absatz 2 d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die grosse Beschwerdekammer] kann vorliegen, wenn die Beschwerdekammer

a) entgegen Artikel 116 [→ Mündliche Verhandlung] eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung nicht anberaumt hat oder

b) über die Beschwerde entschieden hat, ohne über einen hierfür relevanten Antrag zu entscheiden.

siehe auch

ep/weitere_schwerwiegende_verfahrensmaengel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1