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ep:weiterbehandlungsgebuehr

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Weiterbehandlungsgebühr

Regel 135 (1) S. 1 EPÜ 2000

Der Antrag auf Weiterbehandlung nach Artikel 121 Absatz 1 ist durch Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung über die Fristversäumung oder einen Rechtsverlust zu stellen.

siehe auch

ep/weiterbehandlungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1