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ep:vollmacht

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Vollmacht

Regel 152 (1) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welchen Fällen die Vertreter vor dem Europäischen Patentamt eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen haben.

Regel 152 (2) AO EPÜ

Versäumt es ein Vertreter, eine solche Vollmacht einzureichen, so fordert ihn das Europäische Patentamt auf, dies innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere europäische Patentanmeldungen oder europäische Patente erstrecken und ist in der entsprechenden Stückzahl einzureichen.

Regel 152 (3) AO EPÜ

Ist den Erfordernissen des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] nicht entsprochen, so wird für die Bestellung eines Vertreters und die Einreichung der Vollmacht dieselbe Frist gesetzt.

1))

Allgemeine Vollmachten

Regel 152 (4) AO EPÜ

Die Beteiligten können allgemeine Vollmachten einreichen, die einen Vertreter zur Vertretung in allen Patentangelegenheiten bevollmächtigen. Die allgemeine Vollmacht braucht nur in einem Stück eingereicht zu werden.

Form und Inhalt der Vollmacht

Regel 152 (5) AO EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann Form und Inhalt

a) einer Vollmacht, die die Vertretung von Personen im Sinne des Artikels 133 Absatz 2 [→ Allgemeine Grundsätze der Vertretung] betrifft, und

b) einer allgemeinen Vollmacht bestimmen.

Regel 152 (6) AO EPÜ

Wird eine vorgeschriebene Vollmacht nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten unbeschadet anderer in diesem Übereinkommen vorgesehener Rechtsfolgen die Handlungen des Vertreters mit Ausnahme der Einreichung einer europäischen Patentanmeldung als nicht erfolgt.

Widerruf der Vollmacht

Regel 152 (7) AO EPÜ

Die Absätze 2 und 4 sind auf den Widerruf von Vollmachten anzuwenden.

Erlöschen der Vollmacht

Regel 152 (8) AO EPÜ

Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.

Regel 152 (9) AO EPÜ

Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Europäischen Patentamt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Mehrere Vertreter

Regel 152 (10) AO EPÜ

Hat ein Beteiligter mehrere Vertreter bestellt, so sind diese ungeachtet einer abweichenden Bestimmung in der Anzeige über ihre Bestellung oder in der Vollmacht berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln zu handeln.

Regel 152 (11) AO EPÜ

Die Bevollmächtigung eines Zusammenschlusses von Vertretern gilt als Bevollmächtigung für jeden Vertreter, der den Nachweis erbringt, dass er in diesem Zusammenschluss tätig ist.

2)

Regel 151-154 → Vertretung

siehe auch

1)
Siehe Beschluß des Präsidenten des EPA vom 19.07.1991 über die Einreichung von Vollmachten (ABl. EPA 1991, 489
2)
Siehe hierzu die Mitteilung in ABl. EPA 1979, 92
ep/vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1