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ep:verzicht_auf_das_recht_eine_weitere_mitteilung_nach_regel_71_3_epue_zu_erhalten [2021/08/23 07:42] – mfreund | ep:verzicht_auf_das_recht_eine_weitere_mitteilung_nach_regel_71_3_epue_zu_erhalten [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verzicht auf das Recht, eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu erhalten ====== | ||
+ | -> [[Erteilung des Patents]] | ||
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+ | Amtsblatt Juni 2020, A73 -> [[https:// | ||
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+ | Beabsichtigt das Europäische Patentamt (EPA), ein europäisches Patent zu erteilen, teilt es dem Anmelder erst die für die Erteilung vorgesehene Fassung mit (Regel 71 (3) EPÜ) [-> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]]]. Wenn der Anmelder Änderungen oder Berichtigungen dieser Fassung einreicht oder an der letzten von ihm vorgelegten Fassung festhält und die Prüfungsabteilung zustimmt, erlässt die Abteilung eine weitere Mitteilung (Erteilungsabsicht), | ||
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+ | Seit 1. Juli 2015 hat das EPA den Anmeldern die Möglichkeit geboten, ausdrücklich auf ihr Recht auf eine weitere Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ zu verzichten. Die Verzichtsoption wurde eingeführt, | ||
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+ | Allerdings hat das EPA festgestellt, | ||
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+ | Nach einer Konsultation der Nutzer hat das EPA daher beschlossen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Regel 71 (3) AO EPÜ -> [[Mitteilung über die beabsichtigte Erteilung]] |
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