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ep:vernehmung_vor_dem_zustaendigen_nationalen_gericht

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Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht

Regel 120 (1) EPÜ 2000

Ein vor das Europäische Patentamt geladener Beteiligter, Zeuge oder Sachverständiger kann beim Europäischen Patentamt beantragen, dass er vor einem zuständigen Gericht in seinem Wohnsitzstaat vernommen wird. Wird dies beantragt oder erfolgt innerhalb der in der Ladung festgesetzten Frist keine Äußerung, so kann das Europäische Patentamt nach Artikel 131 Absatz 2 [→ Amts- und Rechtshilfe] das zuständige Gericht ersuchen, den Betroffenen zu vernehmen.

Regel 120 (2) EPÜ 2000

Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form für zweckmäßig, so kann es nach Artikel 131 Absatz 2 [→ Amts- und Rechtshilfe] das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen.

Regel 120 (3) EPÜ 2000

Ersucht das Europäische Patentamt das zuständige Gericht um die Vernehmung, so kann es das Gericht ersuchen, die Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form vorzunehmen und es einem Mitglied des betreffenden Organs zu gestatten, der Vernehmung beizuwohnen und über das Gericht oder unmittelbar Fragen an den Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Regel 115-124 → Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

siehe auch

ep/vernehmung_vor_dem_zustaendigen_nationalen_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1