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ep:verlaengerung_von_fristen

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Verlängerung von Fristen

Regel 134 (1) AO EPÜ1)

Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem eine der Annahmestellen des Europäischen Patentamts nach Regel 35 Absatz 1 [→ Allgemeine Vorschriften] zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem die Post aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen dort nicht zugestellt wird, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem alle Annahmestellen zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet sind und an dem die Post zugestellt wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Schriftstücke, die durch vom Präsidenten des Europäischen Patentamts gemäß Regel 2 Absatz 1 [→ Einreichung von Unterlagen] zugelassene Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung eingereicht werden, nicht entgegengenommen werden können.

Euro-Direkt-Verfahren und europäische Phase

Im Euro-Direkt-Verfahren und in der europäischen Phase schützt Regel 134 (1) EPÜ die Nutzer, falls eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung am letzten Tag der Frist für die Vornahme einer Verfahrenshandlung nicht zur Verfügung steht. Sie sieht vor, dass sich die Frist in diesem Fall auf den nächstfolgenden Werktag verlängert, an dem wieder alle Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung verfügbar sind. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass das EPA die Nichtverfügbarkeit zu vertreten hat.2)

Dies ergibt sich aus Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ, wonach Satz 1 entsprechend anzuwenden ist, wenn eine Frist an einem Werktag abläuft, an dem eine der vom Präsidenten des EPA gemäß Regel 2 (1) EPÜ zugelassenen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nicht für die Entgegennahme von Schriftstücken zur Verfügung steht.3)

Die Fristverlängerung nach Regel 134 (1) EPÜ gilt für alle vom EPA nach Regel 2 (1) EPÜ bereitgestellten Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung (installierte Software und webbasierte Anwendungen) und für alle elektronisch einreichbaren Dokumente, ungeachtet etwaiger Einschränkungen, denen die jeweilige Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung unterliegt. Für andere elektronische Dienste, wie z. B. das Mailbox-Pilotprojekt, gelten unter Umständen spezielle Regelungen für die Fristverlängerung.4)

Beispiel 1: Aufgrund außergewöhnlicher Wartungsarbeiten, die das EPA vorher auf seiner Website angekündigt hat, ist die Web-Einreichung an einem Montag (Werktag) nicht verfügbar; alle anderen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung (z. B. Online-Einreichung, CMS) sind verfügbar. Die neunmonatige Einspruchsfrist nach Artikel 99 (1) EPÜ endet an diesem Montag. Am Dienstag (Werktag) sind alle Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung – einschließlich der Web-Einreichung – verfügbar. Nach Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ erstreckt sich jede Frist, die an diesem Montag abläuft, auf Dienstag. Folglich gilt ein am Dienstag eingelegter Einspruch als rechtzeitig eingelegt.5)

Ist eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung für vier Stunden oder länger nicht verfügbar und hat das EPA dies im Voraus angekündigt, findet Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ trotzdem Anwendung, um die erforderliche Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Öffentlichkeit und denen der Parteien (insbesondere Parteien in anderen Zeitzonen als der mitteleuropäischen Zeit (MEZ)) herzustellen.6)

Beispiel 2: Wie auf der Website des EPA angekündigt, ist die EPA-Software für die Online-Einreichung an einem Montag (Werktag) von 18.00 bis 22.00 Uhr MEZ nicht verfügbar; alle anderen Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung sind den gesamten Tag verfügbar. Am Dienstag (Werktag) sind alle Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung den gesamten Tag verfügbar. Nach Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ erstreckt sich jede Frist, die an diesem Montag abläuft, auf Dienstag.7)

Parteien, die ein Dokument an einem Tag einreichen, auf den eine Frist gemäß Regel 134 (1) Satz 2 EPÜ verlängert wurde, sollten die jeweilige Ankündigung auf der Website anführen, wenn sie sich auf diese Bestimmung berufen.

Internationale Phase

In der internationalen Phase gilt die Fristverlängerung nach Regel 134 (1) EPÜ gemäß Artikel 150 (2) EPÜ entsprechend für alle Unterlagen, die beim EPA als Anmeldeamt, Internationaler Recherchenbehörde, für die ergänzende internationale Recherche bestimmter Behörde oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eingereicht werden. Voraussetzung für eine Fristverlängerung ist, dass eine vom EPA nach Regel 89bis PCT bereitgestellte oder zugelassene Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung, d. h. die Web-Einreichung, die Online-Einreichung, CMS, ePCT oder PCT-SAFE (vgl. Nr. 1, Absatz 1), vorübergehend aus einem vom EPA zu vertretenden Grund nicht verfügbar ist. Nummer 4 gilt entsprechend.8)

Nichtverfügbarkeit aus einem anderen Grund als Wartung

In Ausnahmefällen kann eine Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung aus anderen als den vorgenannten Gründen nicht zur Verfügung stehen (z. B. wegen einer technischen Störung). Obwohl die Beweislast bei der Partei liegt, die eine rechtzeitige Einreichung geltend macht, wird das EPA jeder behaupteten Nichtverfügbarkeit einer Einrichtung zur elektronischen Nachrichtenübermittlung nachgehen. Hat ein Nutzer Zweifel an der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Dokuments, sollte er die EPA-Kundenbetreuung kontaktieren. Ihm entstehen keinerlei Nachteile, wenn sich bestätigt, dass die Nichtverfügbarkeit dem EPA zuzurechnen ist. Um negative Folgen sicher zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, vorsichtshalber den verfügbaren Rechtsbehelf einzulegen.9)

Regel 134 (2) AO EPÜ → Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post

Regel 134 (3) AO EPÜ

Die Absätze 1 und 2 [→ Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post] sind entsprechend anzuwenden, wenn Handlungen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 75 Absätze 1 b) oder 2 b) [→ Einreichung der europäischen Patentanmeldung] vorgenommen werden.

Regel 134 (4) AO EPÜ

Der Tag des Beginns und des Endes einer Störung nach Absatz 2 [→ Störung der Zustellung oder Übermittlung der Post] wird vom Europäischen Patentamt bekannt gemacht.

Regel 134 (5) AO EPÜ → Fristversäumnis durch ein außerordentliches Ereignis

Regel 131-136 → Fristen

siehe auch

1)
zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14)
2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9)
Mitteilung des EPA vom 18. Januar 2018 über nach dem EPÜ und dem PCT zur Verfügung stehende Absicherungen bei Nichtverfügbarkeit von Einrichtungen zur elektronischen Nachrichtenübermittlung
ep/verlaengerung_von_fristen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1