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ep:verkehr_des_europaeischen_patentamts_mit_behoerden_der_vertragsstaaten

finanzcheck24.de

Verkehr des europäischen Patentamts mit Behörden der Vertragsstaaten

Regel 148 (1) AO EPÜ

Bei Mitteilungen, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, verkehren das Europäische Patentamt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten unmittelbar miteinander. Das Europäische Patentamt und die Gerichte sowie die übrigen Behörden der Vertragsstaaten können miteinander durch Vermittlung dieser Zentralbehörden verkehren.

Regel 148 (2) AO EPÜ

Die Kosten, die durch die Mitteilungen nach Absatz 1 entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilungen gemacht hat; diese Mitteilungen sind gebührenfrei.

siehe auch

ep/verkehr_des_europaeischen_patentamts_mit_behoerden_der_vertragsstaaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1