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ep:verfahrensordnung_der_beschwerdekammern [2021/08/06 08:07] – mfreund | ep:verfahrensordnung_der_beschwerdekammern [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Verfahrensordnung der Beschwerdekammern ====== | ||
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+ | **Artikel 23 (4) EPÜ 2000** | ||
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+ | Die Verfahrensordnungen der [[Beschwerdekammern]] und der [[Große Beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] werden nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]]. | ||
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+ | VOBK -> [[https:// | ||
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+ | Artikel 21 EPÜ -> [[Beschwerdekammern]] | ||
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+ | Artikel 20 VOBK -> [[Abweichung von einer früheren Entscheidung einer Kammer oder von den Richtlinien]] | ||
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+ | Die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts regelt die Vertretung der Kammermitglieder (Art. 2 Abs. 1 und 2 VOBK), ihre Ausschließung und Ablehnung (Art. 3 Abs. 1 VOBK), Änderungen in der Zusammensetzung einer Beschwerdekammer (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VOBK), die Erweiterung einer Beschwerdekammer (Art. 9 VOBK), die Berücksichtigung neuen Vorbringens (Art. 13 Abs. 1 VOBK), die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Art. 15 Abs. 1 VOBK) sowie die Abweichung von früheren Entscheidungen einer Kammer oder von Richtlinien (Art. 20 Abs. 1 und 2 VOBK). | ||
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+ | Änderung durch [[http:// | ||
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+ | ==== Geschäftsverteilung und Besetzung ==== | ||
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+ | **Artikel 1 (1) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt das in Regel 12 Absatz 4 EPÜ genannte Präsidium einen Geschäftsverteilungsplan auf, nach dem alle Beschwerden, | ||
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+ | **Artikel 1 (2) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Jeder Vorsitzende einer Kammer erstellt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine | ||
+ | Liste der Verfahren, in denen die Kammer in dem betreffenden Jahr voraussichtlich eine | ||
+ | mündliche Verhandlung abhalten, eine Mitteilung nach Regel 100 Absatz 2 EPÜ | ||
+ | erlassen oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen wird. Der | ||
+ | Präsident der Beschwerdekammern veröffentlicht vor Beginn eines jeden | ||
+ | Geschäftsjahres die Liste jeder Kammer. | ||
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+ | |||
+ | Der Absatz 2 sieht vor, dass eine Liste der Verfahren veröffentlicht wird, in denen | ||
+ | die Kammern im Folgejahr voraussichtlich eine mündliche Verhandlung abhalten, eine Mitteilung | ||
+ | erlassen oder eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen wird. | ||
+ | |||
+ | Die veröffentlichte Liste basiert auf einem Arbeitsplan, | ||
+ | vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. | ||
+ | |||
+ | Diese Planung der im kommenden Jahr erwarteten Arbeitslast soll den Kammern und den Beteiligten | ||
+ | eine Erhöhung der Effizienz ermöglichen. Zudem soll die Arbeit der Kammern transparenter und besser | ||
+ | vorhersehbar gemacht werden. | ||
+ | |||
+ | Bei der Liste handelt es sich um eine vorläufige Aufstellung, | ||
+ | Beschleunigung. Die Liste wird rechtzeitig vor Beginn des Jahres, für das sie gilt, veröffentlicht. | ||
+ | |||
+ | Aus der Tatsache, dass ein Verfahren in der Liste enthalten ist, lassen sich keine Rechte herleiten. | ||
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+ | **Artikel 1 (3) VOBK seit 1.1.2020** | ||
+ | |||
+ | Jeder Vorsitzende einer Beschwerdekammer bestimmt nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans die | ||
+ | Zusammensetzung der Kammer im Einzelfall. Der Vorsitzende bestimmt sich selbst oder | ||
+ | ein technisch vorgebildetes oder ein rechtskundiges Mitglied der Kammer zum | ||
+ | Vorsitzenden im jeweiligen Beschwerdeverfahren. | ||
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+ | ==== Vertretung der Mitglieder ==== | ||
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+ | **Artikel 2 (1) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ist zu ersetzen, wenn dieses Mitglied oder der Vorsitzende an der Mitwirkung verhindert ist, insbesondere infolge von Krankheit, Arbeitsüberlastung oder unvermeidbaren Verpflichtungen. | ||
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+ | **Artikel 2 (2) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Will ein Mitglied oder der Vorsitzende im jeweiligen Beschwerdeverfahren ersetzt werden, so ist der Vorsitzenden der Kammer unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. | ||
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+ | ==== Ausschließung und Ablehnung ==== | ||
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+ | **Artikel 3 (1) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Das Verfahren nach Artikel 24 Absatz 4 EPÜ ist auch anzuwenden, wenn eine Kammer von einem möglichen Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund nach Artikel 24 EPÜ auf andere Weise als von dem betroffenen Mitglied oder von einem Beteiligten Kenntnis erhält. | ||
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+ | **Artikel 3 (2) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, | ||
+ | Ablehnungsgrund zu äußern. | ||
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+ | **Artikel 3 (3) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Vor der Entscheidung über die Ausschließung | ||
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+ | ==== Kontrolle des Verfahrens ==== | ||
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+ | **Artikel 4 (1) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Der Vorsitzende der Kammer bestimmt für jede Beschwerde ein Mitglied der Kammer oder sich selbst für die Prüfung, ob die Beschwerde zulässig ist. | ||
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+ | In den meisten Fällen wird der Vorsitzende der Kammer für die Prüfung, ob die Beschwerde zulässig | ||
+ | ist, ein rechtskundiges Mitglied bestimmen. Wurde der Berichterstatter (meist ein technisch vorgebildetes | ||
+ | Mitglied) bestimmt, bevor die Besetzung der Kammer vervollständigt ist (siehe vorgeschlagenen neuen | ||
+ | Artikel 5 Absatz 1), so kann der Vorsitzende der Kammer entscheiden, | ||
+ | dann mit der Prüfung zu beauftragen, | ||
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+ | **Artikel 4 (2) VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Der Vorsitzende | ||
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+ | ==== Berichterstatter ==== | ||
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+ | **Artikel 5 VOBK seit 1.1.2020** | ||
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+ | Der Vorsitzende der Kammer bestimmt für jede Beschwerde ein technisch vorgebildetes oder ein rechtskundiges Mitglieder der Kammer oder sich selbst als Berichterstatter. Der Vorsitzende der | ||
+ | Kammer | ||
+ | getroffen werden, wenn die Zusammensetzung der Kammer gemäß Artikel 1 Absatz 3 vervollständigt wurde. | ||
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+ | (2) Ist ein Mitberichterstatter bestimmt worden, so werden die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Maßnahmen | ||
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+ | (3) Der Berichterstatter führt eine vorläufige Prüfung der Beschwerde durch und beurteilt, vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden der Kammer, ob die Beschwerde vorrangig vor oder zusammen mit anderen dem Berichterstatter zugewiesenen Beschwerden behandelt werden sollte. | ||
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+ | (4) Der Berichterstatter entwirft vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden im jeweiligen Beschwerdeverfahren Mitteilungen im Namen der Kammer und bereitet die Besprechungen der Kammer und die mündlichen Verhandlungen. | ||
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+ | (5) Der Berichterstatter entwirft die Entscheidungen. | ||
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+ | (6) Ist der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter der Ansicht, dass seine Kenntnisse der Verfahrenssprache für die Abfassung von Mitteilungen und Entscheidungen nicht ausreichen, so kann er diese in einer anderen Amtssprache entwerfen. Die Entwürfe werden vom Europäischen Patentamt in die Verfahrenssprache übersetzt; die Übersetzungen werden von dem Berichterstatter oder von einem anderen Mitglied der Kammer im jeweiligen | ||
+ | Beschwerdeverfahren überprüft. | ||
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+ | Absatz 1 ermöglicht es, dass der Vorsitzende den Berichterstatter schon bestimmen kann, ehe er die übrige Besetzung der Kammer festlegt. Die Festlegung kann beispielsweise erfolgen, wenn ein Verfahren auf die in Artikel 1 | ||
+ | Absatz 2 genannte Liste gesetzt wird. | ||
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+ | Die im Absatz 3 genannten Maßnahmen können vom Berichterstatter und ggf. vom Mitberichterstatter durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die übrige Besetzung der Kammer bereits festgelegt wurde. Laut dem | ||
+ | vorgeschlagenen neuen Satz 4 in Absatz 1 darf der Berichterstatter und ggf. der Mitberichterstatter aber | ||
+ | erst dann Mitteilungen fertigen, Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung treffen und | ||
+ | Entscheidungen entwerfen, wenn die vollständige Zusammensetzung der Kammer feststeht. | ||
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+ | Absatz 3 führt ein wichtiges Element für die frühzeitige Steuerung des Verfahrensablaufs ein. Vorbehaltlich einer Anweisung des Vorsitzenden der Kammer, der den vollständigen Überblick hat, beurteilt der Berichterstatter, | ||
+ | ähnliche Fälle nacheinander behandelt werden. Satz 2 des derzeitigen Absatzes 3 des Artikels 5 wird gestrichen; sein Inhalt wird klargestellt und in den vorgeschlagenen neuen Absatz 4 überführt, | ||
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+ | ==== Geschäftsstellen ==== | ||
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+ | **Artikel 6** | ||
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+ | (1) Bei den Beschwerdekammern werden Geschäftsstellen eingerichtet, | ||
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+ | (2) Das in Regel 12 Absatz 1 EPÜ erwähnte Präsidium kann den Geschäftsstellenbeamten Aufgaben übertragen, | ||
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+ | (3) Der Geschäftsstellenbeamte legt dem Vorsitzenden der Kammer zu jeder neu eingegangenen Beschwerde einen Bericht über die Zulässigkeit der Beschwerde vor. | ||
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+ | (4) Niederschriften über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen werden vom Geschäftsstellenbeamten oder von einem anderen Bediensteten des Amtes, den der Vorsitzende dafür bestimmt, angefertigt. | ||
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+ | ==== Beteiligung von Dolmetschern ==== | ||
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+ | **Artikel 7 VOBK** | ||
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+ | Soweit erforderlich, | ||
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+ | ==== Änderung in der Zusammensetzung der Kammer ==== | ||
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+ | **Artikel 8 VOBK** | ||
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+ | Ändert sich die Zusammensetzung einer Kammer nach einer mündlichen Verhandlung, | ||
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+ | (2) Jedes neue Mitglied ist an bereits getroffene Zwischenentscheidungen wie die übrigen Mitglieder gebunden. | ||
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+ | (3) Ist ein Mitglied der Kammer nach einer Endentscheidung verhindert, so wird es nicht ersetzt. Ist der Vorsitzende verhindert, so unterzeichnet in seinem Auftrag das im Rahmen der Beschwerdekammern dienstälteste Mitglied der Kammer und bei gleichem Dienstalter das älteste Mitglied. | ||
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+ | ==== Erweiterung einer Beschwerdekammer ==== | ||
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+ | **Artikel 9 VOBK** | ||
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+ | Ist eine Beschwerdekammer, | ||
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+ | ==== Verbindung von Beschwerdeverfahren ==== | ||
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+ | **Artikel 10 VOBK** | ||
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+ | (1) Sind gegen eine Entscheidung mehrere Beschwerden eingelegt, so werden sie im selben Verfahren behandelt. | ||
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+ | (2) Sind Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen eingelegt worden und ist für deren Behandlung eine Kammer in der gleichen Zusammensetzung zuständig, so kann diese Kammer diese Beschwerden mit Zustimmung der Beteiligten in einem gemeinsamen Verfahren behandeln. | ||
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+ | ==== Zurückverweisung an die erste Instanz ==== | ||
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+ | **Artikel 11 VOBK** | ||
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+ | Eine Kammer verweist die Angelegenheit an die erste Instanz zurück, wenn das Verfahren vor der ersten Instanz wesentliche Mängel aufweist, es sei denn, dass besondere Gründe gegen die Zurückverweisung sprechen. | ||
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+ | ==== Grundlage des Verfahrens ==== | ||
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+ | **Artikel 12 VOBK** | ||
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+ | (1) Dem Beschwerdeverfahren liegen zugrunde | ||
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+ | a) die Beschwerde und die Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ; | ||
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+ | b) in Fällen mit mehr als einem Beteiligten alle schriftlichen Erwiderungen des bzw. der anderen Beteiligten, | ||
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+ | c) Mitteilungen der Kammer und Antworten hierauf, die gemäß den Anweisungen der Kammer eingereicht worden sind. | ||
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+ | (2) Die Beschwerdebegründung und die Erwiderung müssen den vollständigen Sachvortrag eines Beteiligten enthalten. Sie müssen deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen, | ||
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+ | a) als Anlagen beizufügen, | ||
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+ | b) jedenfalls einzureichen, | ||
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+ | (3) Vorbehaltlich der Artikel 113 und 116 EPÜ kann die Kammer nach Einreichung der Beschwerdebegründung bzw. in Fällen mit mehr als einem Beteiligten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b jederzeit über die Sache entscheiden. | ||
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+ | (4) Unbeschadet der Befugnis der Kammer, Tatsachen, Beweismittel oder Anträge nicht zuzulassen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können oder dort nicht zugelassen worden sind, wird das gesamte Vorbringen der Beteiligten nach Absatz 1 von der Kammer berücksichtigt, | ||
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+ | (5) Fristen können nach dem Ermessen der Kammer nach Eingang eines schriftlichen und begründeten Antrags ausnahmsweise verlängert werden. | ||
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+ | Nach Artikel 10a (2) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern muss ein Verfahrensbeteiligter, | ||
+ | Erwiderung auf die Beschwerde seinen vollständigen Sachvortrag in Bezug auf diesen zusätzlichen Grund einschließlich aller angezogenen Tatsachen, Argumente und Beweismittel darlegen. Anderenfalls steht es im Ermessen der Kammer, ob sie diesen zusätzlichen Grund als Änderung des Vorbringens des Beteiligten zulässt und berücksichtigt.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 7.10 der Entscheidungsgründe)) | ||
+ | ==== Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten ==== | ||
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+ | -> [[Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten]] (Artikel 13 (1) VOBK) | ||
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+ | ==== Beitritte ==== | ||
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+ | **Artikel 14 VOBK** | ||
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+ | Die Artikel 12 und 13 gelten entsprechend für Beitritte, die während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärt werden. | ||
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+ | ==== Mündliche Verhandlungen ==== | ||
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+ | -> [[Mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer]] (Artikel 15, 15a VOBK) | ||
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+ | ==== Kosten ==== | ||
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+ | **Artikel 16 VOBK** | ||
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+ | (1) Vorbehaltlich Artikel 104 Absatz 1 EPÜ kann die Kammer auf Antrag anordnen, dass ein Beteiligter die Kosten eines anderen Beteiligten teilweise oder ganz zu tragen hat. Unbeschadet des Ermessens der Kammer gehören hierzu die Kosten, die entstanden sind durch | ||
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+ | a) Änderungen gemäß Artikel 13 am Vorbringen eines Beteiligten gemäß Artikel 12 Absatz 1; | ||
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+ | b) Fristverlängerung; | ||
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+ | c) Handlungen oder Unterlassungen, | ||
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+ | d) Nichtbeachtung einer Anweisung der Kammer; | ||
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+ | e) Verfahrensmissbrauch. | ||
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+ | (2) Bei den Kosten, deren Erstattung angeordnet wird, kann es sich um die Gesamtheit oder einen Teil der dem Berechtigten erwachsenen Kosten handeln; sie können unter anderem als Prozentsatz oder als bestimmter Betrag angegeben werden. In letzterem Fall ist die Entscheidung der Kammer unanfechtbar im Sinne des Artikels 104 Absatz 3 EPÜ. Zu den Kosten, deren Erstattung angeordnet werden kann, gehören Kosten, die einem Beteiligten von seinem zugelassenen Vertreter in Rechnung gestellt worden sind, Kosten, die einem Beteiligten selbst unabhängig davon erwachsen sind, ob er durch einen zugelassenen Vertreter vertreten wurde, und Kosten für Zeugen oder Sachverständige, | ||
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+ | ==== Unterrichtung der Beteiligten ==== | ||
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+ | **Artikel 17 VOBK** | ||
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+ | (1) Im schriftlichen Abschnitt des Verfahrens erfolgen Antworten auf Anträge und Anweisungen zu Verfahrensfragen in Form von Mitteilungen. | ||
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+ | (2) Hält die Kammer es für zweckmäßig, | ||
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+ | ==== Äußerungsrecht des Präsidenten des Europäischen Patentamts ==== | ||
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+ | **Artikel 18 VOBK** | ||
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+ | Die Kammer kann den Präsidenten des Europäischen Patentamts von Amts wegen oder auf dessen schriftlichen, | ||
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+ | ==== Beratung und Abstimmung ==== | ||
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+ | **Artikel 19 VOBK** | ||
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+ | (1) Sind nicht alle Mitglieder der Kammer der gleichen Ansicht über die zu treffende Entscheidung, | ||
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+ | (2) Bei den Beratungen der Kammer äußert zuerst der Berichterstatter, | ||
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+ | (3) Die gleiche Reihenfolge gilt für Abstimmungen; | ||
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+ | ==== Abweichung von einer Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer | ||
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+ | **Artikel 21** | ||
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+ | Will eine Kammer von einer Auslegung oder Erläuterung des Übereinkommens, | ||
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+ | ==== Verweisung einer Frage an die Große Beschwerdekammer ==== | ||
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+ | **Artikel 22 VOBK** | ||
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+ | (1) Soll eine Frage der Großen Beschwerdekammer vorgelegt werden, so trifft die Kammer darüber eine Entscheidung. | ||
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+ | (2) Die Entscheidung enthält die in Regel 102 Buchstaben a, b, c, d und f EPÜ genannten Angaben sowie die Frage, welche die Kammer der Großen Beschwerdekammer vorlegt. Dabei ist auch anzugeben, in welchem Zusammenhang sich die Frage stellt. | ||
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+ | (3) Die Entscheidung wird den Beteiligten mitgeteilt. | ||
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+ | ==== Verbindlichkeit der Verfahrensordnung ==== | ||
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+ | **Artikel 23 VOBK** | ||
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+ | Diese Verfahrensordnung ist für die Beschwerdekammern verbindlich, | ||
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+ | ==== Inkrafttreten ==== | ||
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+ | **Artikel 24 VOBK** | ||
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+ | Diese Verfahrensordnung tritt mit Inkrafttreten der revidierten Fassung des Europäischen Patentübereinkommens nach Artikel 8 der Revisionsakte in Kraft. | ||
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+ | ===== Weblinks ===== | ||
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+ | http:// | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Beschwerdekammern]] |
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