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ep:unvollstaendige_recherche

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Unvollständige Recherche

Regel 63 (1) EPÜ [ab 1.4.2010]

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Erklärung mit Angaben zu dem zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.

Regel 63 (2) EPÜ → Teilweiser Recherchenbericht
Regel 63 (3) EPÜ → Mitteilung nach Regel 63(3)

Die geänderte Regel 63 EPÜ verbessert die Bearbeitung von Anmeldungen, bei denen keine sinnvolle Recherche möglich ist und die Sachprüfung Schwierigkeiten bereitet, weil es den Ansprüchen an Stützung, Klarheit oder Knappheit mangelt. In diesen Fällen wird der Anmelder in Zukunft aufgefordert, vor der Recherche eine Erklärung mit Angaben zum zu recherchierenden Gegenstand abzugeben.1)

Änderungen der Anmeldung sind gemäß Regel 137 (1) EPÜ zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig. Deshalb kann eine angemessene Erwiderung auf eine Aufforderung nach Regel 63 EPÜ z. B. in einer Erklärung bestehen, in der derjenige Teil der Beschreibung – z. B. eine bestimmte Ausführungsform – angegeben wird, der zur Auslegung der Ansprüche herangezogen werden kann. Oder es wird eine verbesserte Anspruchsformulierung vorgelegt, durch die der Mangel beseitigt und die mit der Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht formell als Änderung in das Verfahren eingebracht wird.2)

Ein Einwand nach Regel 63 EPÜ wird im Zuge der Sachprüfung überprüft.3)

Zwei-Monats-Frist

Weil der Recherchenbericht zusammen mit der Anmeldung eröffentlicht werden sollte, ist die Zwei-Monats-Frist der Regel 63 EPÜ von der Weiterbehandlung ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch möglich.4)

Teilweiser Recherchenbericht

Im Idealfall werden alle Mängel nach Artikel 84 EPÜ durch die Erklärung des Anmelders beseitigt, und es kann ein vollständiger Recherchenbericht erstellt werden. Alternativ dazu wird im Lichte des Vorbringens des Anmelders ein teilweiser Recherchenbericht erstellt, womit dem Anmelder die Abgrenzung des zu recherchierenden Gegenstands obliegt.5)

Mitteilung nach Regel 63(3)

Unmöglichkeit der Recherche

Jedoch wird es weiterhin Fälle geben, in denen trotz solcher Klarstellungen seitens des Anmelders das EPA nur eine begründete Erklärung abgeben kann, dass keine Recherche durchgeführt werden konnte. Dies wird z. B. dann geschehen, wenn in der Erklärung des Anmelders auf einen Gegenstand verwiesen wird, der keine Grundlage in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung hat.6)

Anwendungsbereich

Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.7))

Regel 63 EPÜ 2000

Regel 63 EPÜ 2000

Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die europäische Patentanmeldung diesem Übereinkommen so wenig entspricht, dass es unmöglich ist, auf der Grundlage des gesamten beanspruchten Gegenstands oder eines Teils desselben sinnvolle Ermittlungen über den Stand der Technik durchzuführen, so stellt es dies in einer begründeten Erklärung fest oder erstellt, soweit dies durchführbar ist, einen teilweisen Recherchenbericht. Diese Erklärung oder dieser Bericht gelten für das weitere Verfahren als europäischer Recherchenbericht.

siehe auch

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.1
2) , 5) , 6)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.2
3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 3.3
4)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2
7)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Artikel 2 (2
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