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ep:ruegepflicht

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Rügepflicht

Regel 106 EPÜ 2000

Ein Antrag nach Artikel 112a Absatz 2 a) bis d) [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] ist nur zulässig, wenn der Verfahrensmangel während des Beschwerdeverfahrens beanstandet wurde und die Beschwerdekammer den Einwand zurückgewiesen hat, es sei denn, der Einwand konnte im Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

siehe auch

ep/ruegepflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1