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ep:rueckerstattung_der_pruefungsgebuehr

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Rückerstattung der Prüfungsgebühr

Artikel 11 GebO EPÜ

Die Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 1 [→ Prüfungsgebühr] des Übereinkommens wird

a) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Sachprüfung begonnen hat;

b) zu 50 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen wird, nachdem die Sachprüfung begonnen hat und

  • bevor die Frist für die Erwiderung auf die erste von der Prüfungsabteilung selbst erlassene Aufforderung nach Artikel 94 Absatz 3 des Übereinkommens abgelaufen ist oder,
  • falls die Prüfungsabteilung keine solche Aufforderung erlassen hat, vor dem Datum der Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 des Übereinkommens.

→ Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer

→ Mitteilung des Präsidenten des EPA vom 15.07.1988 zur Anwendung von Artikel 11b der Gebührenordnung (ABl. EPA 1988, 354).

Gemäß der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer muss sich die Behauptung, dass bereits mit der Recherche oder der Sachprüfung begonnen wurde, auf Tatsachen stützen, die dies objektiv belegen und transparent sind. Dies setzt voraus, dass die Prüfungs- oder Recherchenabteilung im Einklang mit der besagten Rechtsprechung konkret und transparent signalisiert, dass die Sachprüfung bzw. die Recherche bereits begonnen hat.1)

Sobald das erste Mitglied der Prüfungsabteilung die Vorbereitungen für den Erlass eines Bescheids der Prüfungsabteilung aufgenommen hat, wird im System ein Algorithmus ausgelöst, um den zum Zeitpunkt der Recherche nicht verfügbaren Stand der Technik im Sinne des Artikels 54 (3) EPÜ sowie die von anderen Ämtern angeführten Veröffentlichungen zu Anmeldungen derselben Patentfamilie zu ermitteln. Nach diesem Suchvorgang wird in den Systemen ein Datum generiert, das den Beginn der Sachprüfung markiert.2)

Dieses Datum wird in den Systemen als nachprüfbares Element gespeichert und ist im Europäischen Patentregister für jedermann einsehbar. Bei noch nicht veröffentlichten Anmeldungen kommt dasselbe Verfahren zur Anwendung, wie vorstehend für das den Beginn der Recherche markierenden Datum beschrieben.3)

siehe auch

Artikel 94 Absatz 2 → Prüfungsgebühr

1) , 2)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer
3)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 über die Anpassung der in den Artikeln 9 (1) und 11 b) Gebührenordnung vorgesehenen Rückerstattung von Recherchen- und Prüfungsgebühren im Sinne der Entscheidungen J 25/10 und J 9/10 der Juristischen Beschwerdekammer
ep/rueckerstattung_der_pruefungsgebuehr.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1