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ep:geschaeftsverteilungsplan_fuer_die_grosse_beschwerdekammer_und_erlass_ihrer_verfahrensordnung

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Geschäftsverteilungsplan für die Große Beschwerdekammer und Erlass ihrer Verfahrensordnung

Regel 13 (1) EPÜ 2000

Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach Artikel 11 Absatz 3 [→ Ernennung hoher Bedienstete] ernannten Mitglieder der Großen Beschwerdekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 a) und b) [→ Große Beschwerdekammer] sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c) . Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

Regel 13 (2) AO EPÜ → Erlass der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer
Regel 13 (3) AP EPÜ → Erlass der Beschlussfähigkeit der Großen Beschwerdekammer

siehe auch

ep/geschaeftsverteilungsplan_fuer_die_grosse_beschwerdekammer_und_erlass_ihrer_verfahrensordnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1