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ep:beitritt

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Beitritt

Artikel 166 (1) EPÜ 2000

Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:

a) den in Artikel 165 Absatz 1 [→ Unterzeichnung - Ratifikation] genannten Staaten;

b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

Artikel 166 (2) EPÜ 2000

Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Artikel 166 (3) EPÜ 2000

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

ep/beitritt.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1