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Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in Artikel 165 Absatz 1 [→ Unterzeichnung - Ratifikation] genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
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