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+ | ====== Ausführbarkeit der Erfindung ====== | ||
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+ | **Artikel 83 EPÜ ** | ||
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+ | Die [[Erfindung]] ist in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein [[Fachmann]] sie ausführen kann.</ | ||
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+ | Regel 42 EPÜ -> [[Beschreibung der Erfindung]] | ||
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+ | -> [[Funktionelle Definition einer Komponente eines Stoffgemischs]] \\ | ||
+ | -> [[Referenzdokumente]] \\ | ||
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+ | Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das Erfordernis der Ausführbarkeit nur dann erfüllt, wenn | ||
+ | die in den unabhängigen Ansprüchen definierte Erfindung durch einen Fachmann im gesamten beanspruchten Bereich ohne unzumutbaren Aufwand unter Verwendung seines allgemeinen Fachwissens und weiterer Angaben in der vorliegenden Anmeldung nachgearbeitet | ||
+ | werden kann.((st. Rechtsprechung, | ||
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+ | Dieser Grundsatz gilt für jede Erfindung ungeachtet dessen, wie sie anspruchsgemäß definiert ist, sei es durch ein strukturelles oder durch ein aufgabenhaftes Merkmal. Die Besonderheit einer aufgabenhaften Definition | ||
+ | eines technischen Merkmals liegt in der Tatsache, dass es durch seine Wirkung charakterisiert ist. Diese Art der Definition umfasst eine unbestimmte und unzählige Schar von möglichen Alternativen ganz unterschiedlicher Struktur, was solange nicht zu beanstanden ist, wie all diese umfassten Alternativen das gewünschte Ergebnis liefern und dem Fachmann auch zur Verfügung stehen.((Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009)) | ||
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+ | Dies spiegelt den allgemeinen Rechtsgrundsatz wider, dass das Schutzbegehren dem technischen Beitrag zu entsprechen | ||
+ | hat, welchen die offenbarte Erfindung zum Stand der Technik leistet. Daher ist zu prüfen, ob die Streitanmeldung | ||
+ | eine verallgemeinerungsfähige technische Lehre offenbart, die dem Fachmann das ganze Variantenspektrum zur Verfügung stellt, das die aufgabenhafte Definition eines anspruchsgemäßen technischen Merkmals umfasst.((Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009)) | ||
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+ | Für eine vollständige Offenbarung ist es ausreichend, | ||
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+ | Damit ein Fachmann die Erfindung ausführen kann, muss die Patentschrift zumindest ansatzweise erkennen lassen, durch welche Mittel und auf welche Weise die beanspruchte technische Lehre verwirklicht werden kann. Diesem Erfordernis ist nicht genügt, wenn die Patentschrift lediglich stichwortartig ein abstraktes Ziel | ||
+ | vorgibt, ohne auch nur andeutungsweise darüber Aufschluss zu geben, wie dieses Ziel erreicht werden kann.((BGH, Urteil vom 29. März 2022 - X ZR 16/20 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren)) | ||
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+ | ==== Offenbarung einer biologischen Erfindung ==== | ||
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+ | Eine Erfindung (hier: eine biologische Erfindung) ist hinreichend offenbart, wenn mindestens ein Weg deutlich aufgezeigt wird, wie der Fachmann die Erfindung ausführen kann. In diesem Fall ist es für die Offenbarung unerheblich, | ||
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+ | Allgemein anwendbare biologische Verfahren sind nicht schon deshalb unzureichend beschrieben, | ||
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+ | Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ | ||
+ | * [[Beschreibung der Erfindung]] | ||
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