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ep:aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte

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Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Artikel 175 (1) EPÜ 2000

Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

Artikel 175 (2) EPÜ 2000

Die europäischen Patentanmeldungen, die zu dem Zeitpunkt anhängig sind, zu dem ein benannter Staat aufhört, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, werden in Bezug auf diesen Staat vom Europäischen Patentamt so weiterbehandelt, als ob das Übereinkommen in der nach diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auf diesen Staat anzuwenden wäre.

Artikel 175 (3) EPÜ 2000

Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 175 (4) EPÜ 2000

Das Recht eines ehemaligen Vertragsstaats, ein europäisches Patent nach der Fassung des Übereinkommens zu behandeln, die auf ihn anzuwenden war, wird durch diesen Artikel nicht berührt.

siehe auch

ep/aufrechterhaltung_wohlerworbener_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1