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ep:allgemeine_vorschriften_ueber_die_zustellungen

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Allgemeine Vorschriften über die Zustellungen

Art. 119 EPÜ → Zustellung

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

Regel 125 (1) EPÜ 2000

In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

Regel 125 (2) EPÜ 2000

Die Zustellung wird bewirkt:

a) durch die Post nach Regel 126;

b) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;

c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder

d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.

Zustellung durch die Zentralbehörden

Regel 125 (3) EPÜ 2000

Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.

Regel 125 (1) EPÜ 2000

In den Verfahren vor dem Europäischen Patentamt wird entweder das Originalschriftstück, eine vom Europäischen Patentamt beglaubigte oder mit Dienstsiegel versehene Abschrift dieses Schriftstücks oder ein mit Dienstsiegel versehener Computerausdruck zugestellt. Abschriften von Schriftstücken, die von Beteiligten eingereicht werden, bedürfen keiner solchen Beglaubigung.

Regel 125 (2) EPÜ 2000

Die Zustellung wird bewirkt:

a) durch die Post nach Regel 126;

b) durch technische Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung nach Regel 127;

c) durch Übergabe im Europäischen Patentamt nach Regel 128 oder

d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Regel 129.

Regel 125 (3) EPÜ 2000

Die Zustellung durch Vermittlung der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats erfolgt nach dem von dieser Behörde in nationalen Verfahren anzuwendenden Recht.

Nachweis der Zustellung durch das Europäische Patentamt

Regel 125 (4) EPÜ 2000

Kann das Europäische Patentamt die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Europäische Patentamt als Tag des Zugangs nachweist.

siehe auch

ep/allgemeine_vorschriften_ueber_die_zustellungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1