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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:akten

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Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten

Bearbeitungsstand einer Akte

Regel 95a I EPÜ

Zu allen europäischen Patentanmeldungen und Patenten werden vom Europäischen Patentamt Akten angelegt, geführt und aufbewahrt.

Regel 95a II EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die Akten europäischer Patentanmeldungen und Patente angelegt, geführt und aufbewahrt werden.

Elektronische Akten

Regel 95a III EPÜ

In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale.

Dauer der Aktenverwahrung

Regel 95a IV EPÜ: Die Akten der europäischen Patentanmeldungen und Patente werden für eine Zeitdauer von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres aufbewahrt, in dem

  • a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder
  • b) das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen worden ist oder
  • c) die Geltungsdauer des Patents oder die verlängerte Laufzeit oder der entsprechende Schutz nach Artikel 63 Absatz 2 im letzten der benannten Staaten abgelaufen ist.
R 95a V EPÜ

Unbeschadet Absatz 4 werden die Akten der europäischen Patentanmeldungen, welche Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie irgendeine der Akten einer der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.

siehe auch

ep/akten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1