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Im Sinne dieses Gesetzes ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;
§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
§ 1 Nr. 2 DesignG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 DesignG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 DesignG → Rechtsinhaber
§ 4 DesignG → Bauelemente komplexer Erzeugnisse
Ein komplexes Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie 98/71/EG [→ Geschmacksmusterrichtlinie] nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen.1)
Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Mit der Wendung „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.2)
Der Gerichthof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine abstrakte Beurteilung der Sichtbarkeit des in ein komplexes Erzeugnis eingefügten Bauelements ohne Bezug zu jedweder konkreten Situation der Verwendung dieses Erzeugnisses nicht genügt, damit ein solches Bauelement den Musterschutz nach der Richtlinie 98/71/EG genießen kann. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG verlangt aber nicht, dass ein in ein komplexes Erzeugnis eingefügtes Bauelement zu jedem Zeitpunkt der Verwendung des komplexen Erzeugnisses vollständig sichtbar bleibt. Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen.3)
Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, dass der Musterschutz sich gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71/EG auf die Erscheinungsform eines Erzeugnisses bezieht und sich die Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt4). Zum anderen muss nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG, dem § 4 DesignG weitgehend entspricht, das in das komplexe Erzeugnis einge fügte Bauelement „bei … bestimmungsgemäßer Verwendung“ dieses Erzeugnisses sichtbar bleiben, um rechtlichen Musterschutz genießen zu können.5)
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist von einem weiten Begriffsverständnis auszugehen, das nicht allein auf die Zweckdefinition des Herstellers beschränkt ist, sondern alle üblichen Verwendungen mit Ausnahme von Instandhaltung, Wartung und Reparatur des komplexen Erzeugnisses umfasst. Danach können im Streitfall insbesondere mit dem Transport oder der Aufbewahrung eines Fahrrads verbundene Handlungen unter dessen bestimmungsgemäße Verwendung fallen.6)
§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen
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