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+ | ====== Design ====== | ||
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+ | **§ 1 Nr. 1 DesignG** | ||
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+ | Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt; | ||
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+ | § 1 Nr. 2 DesignG -> [[Erzeugnis]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 3 DesignG -> [[komplexes Erzeugnis]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 4 DesignG -> [[bestimmungsgemäße Verwendung]] \\ | ||
+ | § 1 Nr. 5 DesignG -> [[Rechtsinhaber]] \\ | ||
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+ | § 38 (2) DesignG -> [[Gegenstand des Designschutzes]] \\ | ||
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+ | -> [[Gesamteindruck des Designs]] \\ | ||
+ | -> [[Kombinationserzeugnis]] \\ | ||
+ | -> [[Schnittmengenbildung]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung eines Designs]] \\ | ||
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+ | Nach § 1 Nr. 1 DesignG ist ein Design die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. | ||
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+ | Nach § 37 Abs. 1 DesignG [-> [[Gegenstand des Schutzes]]] wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. | ||
+ | Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters wird danach durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10 - Weinkaraffe)) | ||
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+ | Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register muss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG eine zur Bekanntmachung geeignete [[Wiedergabe des Designs]] enthalten. | ||
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+ | Nach § 7 Abs. 1 DesignV erfolgt die Wiedergabe des Designs mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen; | ||
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+ | Insbesondere ist ein Design dann nichtig [§ 33 DesignG -> [[Nichtigkeit]]], | ||
+ | dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, | ||
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+ | Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge [-> [[Schnittmengenbildung]]] der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht.((BGH, | ||
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+ | Die Auslegung eines Designs kann ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetzt, | ||
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+ | Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register eine zur Bekanntmachung geeignete [[Wiedergabe des Musters]] enthalten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] | ||
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