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designrecht:beschreibung_zur_erlaeuterung_der_wiedergabe

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Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe

§ 11 (5) Nr. 1 DesignG

Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten: eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe.

§ 10 (1) DesignV

Wird zur Erläuterung der Wiedergabe eine Beschreibung eingereicht (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Designgesetzes), so darf sie sich nur auf diejenigen Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Designs oder dem flächenmäßigen Designabschnitt ersichtlich sind.

§ 10 (2) DesignV

Die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe eines Designs darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) können die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden.

§ 10 (3) DesignV

Bei Verwendung eines digitalen Datenträger zur Einreichung der Einreichung der Wiedergabe (§ 7 Abs. 5) kann die Beschreibung im Format „*.txt“ auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen nach Designnummern geordnet in einem elektronischen Dokument zusammenzufassen.

siehe auch

DesignG → Designverordnung
DesignG → Designrecht
DesignG → Designgesetz
DesignG → Deutsches Patent- und Markenamt
DesignG → Anmeldung
DesignG → Flächenmäßige Designabschnitte
DesignG → Sammelanmeldung
DesignG → Wiedergabe des Designs

designrecht/beschreibung_zur_erlaeuterung_der_wiedergabe.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1