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designrecht:antragstellung

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Antragstellung

§ 21 (1) DesignV

Für den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs (§ 34a Absatz 1 des Designgesetzes) soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

§ 21 (2) DesignV

In dem Antrag sind anzugeben:

  1. die Nummer des eingetragenen Designs,
  2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,
  3. der Nichtigkeitsgrund nach § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes,
  4. die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel,
  5. bei einem Antrag auf Teilnichtigkeit (§ 35 Absatz 1 des Designgesetzes) der Umfang des Nichtigkeitsbegehrens.
§ 21 (3) DesignV

Ein Antrag kann auf mehrere in § 33 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes genannte Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Im Antrag können Angaben zum Gegenstandswert gemacht werden, wenn dieser nach § 34a Absatz 5 Satz 2 des Designgesetzes festgesetzt werden soll.

siehe auch

designrecht/antragstellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1