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arbeitnehmererfinderrecht:verfuegungen_des_arbeitnehmers_vor_der_inanspruchnahme

finanzcheck24.de

Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme

§ 7 (2) ArbnErfG

Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden.

§ 7 (1) ArbnErfG → Wirkung der Inanspruchnahme
§ 6 (1) ArbnErfG → Inanspruchnahme

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/verfuegungen_des_arbeitnehmers_vor_der_inanspruchnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1