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arbeitnehmererfinderrecht:erfindungen

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Erfindungen

§ 2 ArbnErfG

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

Patentfähigkeit
Gebrauchsmusterfähigkeit

§ 4 (1) ArbnErfG

Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/erfindungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1