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+ | ====== Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts ====== | ||
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+ | **§ 16 (1) ArbNErfG** | ||
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+ | Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung [§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]]] die Anmeldung der [[Diensterfindung]] zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte [[: | ||
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+ | § 16 (2) ArbNErfG -> [[Frist des Arbeitnehmers für das Verlangen der Übertragung des Rechts an der Diensterfindung]] \\ | ||
+ | § 16 (3) ArbNErfG -> [[Vorbehalt des nichtausschließlichen Rechts zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung]] | ||
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+ | -> [[Form der Mitteilung des Arbeitgebers über die Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]] | ||
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+ | Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, | ||
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+ | § 16 ArbNErfG sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber, | ||
+ | aufrechterhält, | ||
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+ | Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass sich eine Erfindung oder ein Schutzrecht oft schon nach kurzer Zeit, etwa infolge der Weiterentwicklung der Technik oder durch eine Veränderung der Marktverhältnisse, | ||
+ | überholt erweist und sich die Weiterverfolgung einer Anmeldung oder die Aufrechterhaltung eines Patents bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstschutzdauer für den Arbeitgeber wirtschaftlich nicht lohnt((BT-Drucks. 2/1648 S. 33; BGH, Urteil vom 10. Mai 1988 - X ZR 89/87, GRUR 1988, 762, 763 - Windform)). Bei einer solchen Sachlage soll der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Aufwendungen zu begrenzen, die mit einer Anmeldung der Diensterfindung zum Patent einhergehen. Das Gesetz überlässt es allein dem Arbeitgeber, | ||
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+ | Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber einen entsprechenden Entschluss fasst, der durch die Inanspruchnahme der Erfindung begründete Anspruch des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung bereits vollständig erfüllt, darf der Arbeitgeber das Recht aufgeben, ohne die Einwilligung des Erfinders einholen oder ihn auch nur befragen zu müssen.((BGH, | ||
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+ | Anders verhält es sich, wenn der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers noch nicht erfüllt ist. Zwar ist es dem Arbeitgeber auch in diesem Fall möglich, sich von den mit der Anmeldung oder der Aufrechterhaltung des | ||
+ | Patents verbundenen finanziellen Belastungen zu befreien. Nach § 16 ArbNErfG muss er dem Arbeitnehmererfinder dann aber einen Ausgleich gewähren, und zwar dadurch, dass er die Anmeldung bzw. das Patent auf Verlangen auf den | ||
+ | Arbeitnehmer überträgt. Die Verpflichtung zur Übertragung entsteht, wenn der Arbeitnehmer auf die in § 16 Abs. 1 ArbNErfG vorgeschriebene Mitteilung hin ein entsprechendes Verlangen an den Arbeitgeber richtet.((BGH, | ||
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+ | Eine Pflicht zur Übertragung besteht nur dann , wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt an seiner Absicht festhält, das Recht aufzugeben.((BGH, | ||
+ | Gaul, ArbNErfG, 2. Auflage 1983, § 16 Rn. 166 f.; ebenso Schiedsstelle, | ||
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+ | § 16 ArbNErfG dient dem Zweck, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer vollständigen Vergütung für seine Diensterfindung und dem Interesse des Arbeitgebers daran zu schaffen, | ||
+ | den Aufwand und die Kosten für eine Patentanmeldung oder ein Patent, die aus der Diensterfindung hervorgegangen sind, zu begrenzen.((BGH, | ||
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+ | Ein solcher Ausgleich der Interessen ist geboten, weil zu dem Recht, das auf die Diensterfindung zurückgeht, | ||
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+ | Um diesen Interessenausgleich zu gewährleisten, | ||
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+ | Verlangt der Arbeitnehmer die Übertragung des Rechts, begründet der Zugang einer entsprechenden Erklärung wie bereits erwähnt einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch gegen den Arbeitgeber.((BGH, | ||
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+ | Verstreicht die Frist [§ 16 (2) ArbNErfG -> [[Frist des Arbeitnehmers für das Verlangen der Übertragung des Rechts an der Diensterfindung]] ], ohne dass der Arbeitnehmer ein Übertragungsverlangen geäußert hat, darf der Arbeitgeber annehmen, dass der Arbeitnehmer kein Interesse an einer Übernahme des Rechts hat. Deshalb ist er nach § 16 Abs. 2 | ||
+ | ArbNErfG berechtigt, das Recht aufzugeben, ohne sich Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers auszusetzen. Ohne Belang ist insoweit, ob der Arbeitgeber das Recht unmittelbar nach Ablauf der Frist aufgibt, indem er etwa gegenüber dem Patentamt auf das Patent verzichtet (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG), oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa indem er die Frist zur Zahlung der nächsten Jahresgebühr verstreichen lässt.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | ArbNErfG -> [[Arbeitnehmererfindergesetz]] | ||
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