Hinweis auf weiterführende Informationen bei Supermarktprodukten

In einem Supermarkt genügt der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf einer bestimmten Internetseite zu finden sind, nicht. Der Kunde trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der Re-gel sofort an Ort und Stelle. Er hat regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft die angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb müssen ihm die wesentlichen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äu-ßeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittelbar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II