Gesetz über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG)

AMRabG § 1 Satz 1

Unternehmen der privaten Krankenversicherung und Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen können gegenüber pharmazeutischen Unternehmen keine Abschläge nach § 1 Satz 1 AMRabG in Verbindung mit § 130a Abs. 1 Satz 1 SGB V für solche Arzneimittel geltend machen, die nach § 34 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten nicht umfasst sind (hier: sogenannte „Lifestyle“-Arzneimittel gemäß § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V).1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. März 2021 - I ZR 247/19 - Abschlagspflicht III