Wertgebühren

§ 34 (1) GKG

Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro […]1)

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

§ 34 (2) GKG

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

siehe auch

Streitwert