Vorrang des Vollstreckungsverfahrens gegenüber der Feststellungsklage

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn eine Streitfrage im Vollstreckungsverfahren geklärt werden kann.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 172/05 - EURO und Schwarzgeld; m.w.N.