Verkündung des Anerkenntnisurteils oder Versäumnisurteils durch Zustellung

§ 310 (3) ZPO

Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung [§ 310 (1) ZPO → Urteilsverkündung] durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).

siehe auch

§ 310 ZPO → Urteilsverkündung