Verfügungsgrundsatz im Zivilverfahren

Der Zivilprozess wird weitgehend durch den Verfügungsgrundsatz bestimmt (§§ 308 ZPO, § 528 ZPO (Berufung) und § 557 ZPO (Revision)), soweit dieser nicht aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses durchbrochen ist (z.B. in Ehe- und Kindschaftssachen). Typische Beispiele sind im Zivilprozeß ist die Klagerücknahme (§ 269 ZPO), die den Prozess beendet (vor mündlicher Verhandlung, d. h. vor Stellung der Anträge ohne Zustimmung, danach nur mit Zustimmung des Gegners) und der Prozeßvergleich nach § 794 I Nr. 1, durch den das Verfahren ex lege beendet wird.

Bindung an die Parteianträge (§ 308 ZPO)

Beispiele:

Einschränkung des Antragsgrundsatzes:

Beim Versäumnisurteil nach §§ 330 – 331 ZPO gilt kein reiner Antragsgrundsatz, denn das Gericht muss auf Grundlage des als wahr unterstellten Vortrags des Klägers eine Schlüssigkeitsüberprüfung vornehmen (§ 331 ZPO). Nach § 331 III ZPO kann im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ergehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft nach § 276 I S. 1 ZPO signalisiert. Hier ist das Gericht vollständig an den Klägervortrag gebunden. Ausnahme sind allerdings gerichts- oder offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO).

siehe auch