Untätigkeitsbeschwerde

Das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren setzt nach § 73 Abs. 1 PatG eine beschwerdefähige Entscheidung (Beschluss) einer Prüfungsstelle oder Patentabteilung voraus. Eine Untätigkeitsbeschwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel bzw. ein sonstiger Rechtsbehelf lediglich wegen Untätigkeit der Ausgangsinstanz ist im Patentgesetz nicht vorgesehen. Eine solche Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich unstatthaft.1)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 21.04.2005 – 10 W (pat) 47/04; Beschl. v. 12.12.2002 – 10 W (pat) 41/01; Beschl. v. 16.10.2003 – 10 W (pat) 42/03.