Unmittelbarkeit des Verfahrens

Verfahrensgrundsatz, daß Verhandlung und Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden sollen.

ZPO

Beispielsweise hat im Zivilprozeß die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem Prozessgericht (§ 355 ZPO) zu erfolgen. Der Hintergrund dieser Regelung liegt darin, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck von den Zeugen machen kann, der in die freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einfließen kann. Das Beweismaß ist die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit.

Ein revisionssicheres Urteil verstößt nicht gegen Denkgesetze, schöpft den Tatsachenstoff voll aus und gibt bei Ermessensentscheidungen im Detail das pro und contra, sowie die Abwägung der pro- und contra-Argumente an

Ausnahme von der Unmittelbarkeit in der ZPO:

Eidesstattliche Versicherung im Rahmen der Glaubhaftmachung nach § 294. Es ist unerheblich, ob der Erklärende bei Befragung als Zeuge seine Erklärungen möglicherweise nicht voll bestätigen, sich dabei aber zumindest unwohl fühlen würde. Entscheidend ist das in der eidesstattlichen Versicherung Erklärte, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit versichert werden muss. Selbst wenn der Gegner verlangt, dass der Erklärende zusätzlich als Zeuge gehört wird, kann das Gericht dies unter Verweis auf die eidesstattliche Versicherung ablehnen.

DPMA

Nach § 46 PatG gilt auch hier der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Dieser setzt sich fort beim Vorbenutzungsrecht, wo allerdings die eidesstattliche Versicherung nicht ausreicht. Auf Verlangen der Kammer muss der Zeuge gestellt werden. Vgl. BPatG GRUR 1978, 358 - Druckbehälter.

BPatG

Nach § 88 PatG wie vor DPMA.

BGH

Nach § 115 I PatG wie vor DPMA.Der BGH könnte auch nach § 115 II PatG zur Beweiserhebung die Vermittlung des BPatG in Anspruch nehmen. Dies passiert jedoch nie.

EPA

Nach Art. 117 I lit. g EPÜ steht auch die eidesstattliche Versicherung zur Verfügung. Es ist jedoch streitig, ob diese auch vor dem EPA strafbewehrt ist. Nach § 156 StGB ist die eidesstattliche Versicherung nur strafbewehrt, wenn sie vor einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle abgegeben wird. Das EPA kann selbst nicht eidlich vernehmen, sondern nur über die Vermittlung der nationalen Gerichte. Daher ist eine falsche eidesstattliche Versicherung vor dem EPA möglicherweise nicht mit Sanktionen belegt. Dennoch muss sich vor dem EPA der Patentinhaber nicht wehrlos mit abgezirkelten eidesstattlichen Versicherungen des Einsprechenden auseinandersetzen. Vielmehr sollte er Zeugen benennen und auf einer Ladung dieser Zeugen bestehen. Hier ist Hartnäckigkeit gefragt, denn von Amts wegen unternimmt das EPA nichts. Auf entsprechendes Insistieren hin gibt das EPA dem Einsprechenden auf, diese Zeugen zu stellen. Dies ist durch die Rechtsprechung und die Prüfungsrichtlinien bestätigt.

siehe auch