Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er bei Schriftsätzen, die auf diese Weise übermittelt wurden, anhand des Sendeprotokolls überprüft (oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt), ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können.1)

Soll ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, ist in der Regel ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler und insbesondere auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer zu überprüfen.2)

Lediglich eine allgemeine Anweisung, zur Kontrolle des Ausgangs von Telefaxsendungen anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die aus dem Schriftsatz ersichtliche Telefaxnummer fehlerfrei in das Faxgerät eingegeben worden ist, genügt der erforderlichen Sorgfalt nicht, weil Fehler bei der Ermittlung der in den Schriftsatz aufgenommenen Nummer dadurch nicht erkannt werden können.3)

Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann nach, wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen4).

Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefaxnummer

Nur wenn die Telefaxnummer einem elektronischen oder buchmäßigen allgemeinen Verzeichnis entnommen wurde, muss sich wegen des dabei bestehenden besonders hohen Verwechslungsrisikos nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Überprüfung im Rahmen der Ausgangskontrolle nicht nur auf Eingabefehler, sondern auch auf die Überprüfung der richtigen Ermittlung der Telefaxnummer erstrecken.5)

Soll die zur Übermittlung verwendete Telefaxnummer dagegen unmittelbar einem Schreiben des Berufungsgerichts in der Akte entnommen und in den zu versendenden Schriftsatz eingefügt werden, reicht es wegen des bei dieser Vorgehensweise erheblich verringerten Verwechslungsrisikos aus, wenn die Überprüfung der verwendeten Telefaxnummer auf die Übereinstimmung mit der aus der Akte entnommenen, im Schriftsatz festgehaltenen Nummer beschränkt wird. In solchen Fällen genügt es deshalb, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der zuvor in den Schriftsatz eingefügten Nummer abgeglichen wird.6)

Prüfung der Anwahl

Die im Rahmen der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes muss sich auch darauf erstrecken, ob die zutreffende Faxnummer des Empfangsgeräts angewählt wurde.7)

Einzelanweisungen

Einzelanweisungen eines Anwalts an seine Büroangestellte

siehe auch

Ausgangskontrolle

1)
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 64/13 - Ausgangskontrolle; m.V.a. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 11; Beschluss vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 8
2) , 3)
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09
4)
BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778 f. = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 44; Beschl. v. 19.11.1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907
5)
BGH, Beschl. 25. Februar 2010 - I ZB 66/09
6)
BGH, Beschl. 25. Februar 2010 - I ZB 66/09; vgl. BGH, Beschl. v. 22.6.2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 f.; Beschl. v. 13.2.2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690 Tz. 11
7)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. 25. Februar 2010 - I ZB 66/09; BGH, Beschl. v. 10.5.2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412 Tz. 7 m.w.N.